Schulordnung

der Musikschule Ascheberg e.V.

§ 1 Teilnahme

Am Unterricht der Musikschule können Kinder und Erwachsene teilnehmen. Für den Beginn empfehlen wir den Start mit der Musikalischen Früherziehung zwei Jahre vor dem Beginn der Schulpflicht, Instrumentalunterricht in der Regel erst nach dem Eintritt in die Grundschule. Den Tanzunterricht bieten wir für Kinder ab etwa vier Jahren an. 

§ 2 Schuljahr

Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule. An beweglichen Ferientagen der allgemeinbildenden Schulen findet der Musikschulunterricht statt, mit einer Ausnahme: der Rosenmontag ist unterrichtsfrei.

§ 3 Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung

bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Meldungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung der Musikschule rechtsverbindlich. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht, über die Aufnahme entscheidet im Einzelfall die Schulleitung mit dem jeweiligen Fachlehrer.

Mit der Anmeldung akzeptieren die Teilnehmer, bzw. gesetzlichen Vertreter, die jeweils gültige Schul- und Entgeltordnung der Musikschule Ascheberg e.V.

Anmeldungen zum Unterricht sind grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres möglich. Ausnahmen sind möglich, wenn seitens der Musikschule die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Aufnahme erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen.

Abmeldungen und Ummeldungen können grundsätzlich nur zum 31.03. bzw. 31.10. eines jeden Jahres erfolgen. Sie müssen spätestens einen Monat vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle der Musikschule eingehen.

Ausgenommen von dieser Regelung ist der Unterricht im Bereich der Musikalischen Früherziehung. Die Dauer dieses Kurses beträgt zwei Jahre; eine Abmeldung ist nur innerhalb des ersten Halbjahres ab Beginn des Kurses mit einer einmonatigen Frist möglich. Sie ist der Musikschule schriftlich mitzuteilen. Wird diese Abmeldemöglichkeit nicht wahrgenommen, so ist das Ausscheiden aus diesem Kurs erst nach Ablauf der zwei Jahre möglich. Eine Abmeldung ist dann nicht mehr erforderlich; um rechtzeitiges Ummelden auf ein Instrumentalfach wird gebeten. Sollte innerhalb des ersten halben Jahres die Schülerzahl unter 6 sinken, ist die Musikschule berechtigt, die Gruppe aufzulösen.

§ 4 Unterrichtserteilung

Die Unterrichtsformen und -zeiten sind in der Entgeltordnung aufgeführt.

Entfällt der Unterricht aus Gründen höherer Gewalt oder anderen von der Musikschule nicht zu vertretenden Gründen, so besteht seitens der Musikschule keine Verpflichtung zur Nachbesserung. Sollte der Regelunterricht durch Anordnung einer Behörde untersagt oder aus ähnlichen Gründen länger als zwei Wochen unmöglich werden, sorgt die Musikschule im Rahmen der technischen Möglichkeiten für Unterrichtsersatz. Im Normalfall wird das live als Videoanruf bzw. -konferenz sein. Im Einzelfall entscheidet die Schulleitung.

§ 5 Unterrichtsort - Musiklehrer

Nach Möglichkeit werden die Wünsche auf Unterricht in einem bestimmten Ortsteil der Gemeinde Ascheberg erfüllt. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Kein Schüler hat Anspruch auf einen bestimmten Lehrer.

§ 6 Ausschluss vom Unterricht

Schüler/innen können vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn

- sie mehrmals unentschuldigt fehlen,

  -  normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht erzielt werden, im Einzelfall entscheidet die Musikschulleitung mit dem jeweiligen Fachlehrer,

 - das Schulgeld trotz Mahnung nicht ordnungsgemäß gezahlt wird. Ein Ausschluss entbindet nicht von der Zahlungspflicht.

§ 7 Aufführungen

Alle Schüler, die ein Unterrichtsfach belegt haben und wenigstens 1 Jahr am Unterricht teilgenommen haben, sollen an den Aufführungen der Musikschule teilnehmen.

§ 8 Veranstaltungen, Bild- und Tonaufzeichnungen

Die Musikschule ist berechtigt, bei ihren Veranstaltungen und gegebenenfalls nach Absprache auch im Unterricht Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung und Presseartikel zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild- und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk etc.).

§ 9 Lernmittel

Lernmittel (Instrumente, Noten usw.) müssen, nach Absprache mit dem Fachlehrer, von den Teilnehmern bzw. deren Erziehungsberechtigten selbst beschafft werden.

§ 10 Öffentliche Auftritte

Öffentliche Auftritte von Schülern der Musikschule sollen mit der Lehrkraft abgesprochen werden.

(Stand: 04/2021)

 

 

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Entgeltordnung

In unserer Entgeltordnung finden Sie die Beiträge für alle angebotenen Unterrichtsformen:


Widerrufsbelehrung

Hier finden Sie die Widerrufsbelehrung: